Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 6

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt zunächst befristet bis zum 31.12.2021 die Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung einzuführen. Gemeinderatsmitglieder können somit an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art.47a GO).

 

Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen.

 

Gemeinderatsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem ersten Bürgermeister nach Zugang der Ladung spätestens bis 11:00 Uhr vor Beginn der jeweiligen Sitzung schriftlich oder elektronisch mitteilen.

 

Wird das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.

 

Der Verantwortungsbereich der Gemeinde beschränkt sich auf:

·      Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung,

·      Bereitstellung der Hard- und Software in funktionsfähigem Zustand und

·      Durchführung turnusmäßiger Systembetreuungsmaßnahmen;

bezogen auf das gemeindeeigene ipad.

Vor Aushändigung wurde bzw. wird die Funktionsfähigkeit der Hard- und Software durch die Gemeinde positiv festgestellt.

Ist die letzte Systembetreuungsmaßnahme turnusgemäß erfolgt und wurde bzw. wird nach Vornahme der letzten Systembetreuungsmaßnahme die Funktionsfähigkeit der Hard- und Softwarepositiv bestätigt, gilt: Die Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds fällt entsprechend Art. 47a Abs. 5 Satz 4 GO nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde, wenn mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht.

 

Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird.

 


Abstimmung

11

Ja-Stimmen

 

6

Nein-Stimmen, damit ist der Vorschlag abgelehnt.
Eine Zweidrittelmehrheit wäre erforderlich gewesen
(Art. 120 b Abs. 4 Satz 1, Art. 47a Abs. 1 Satz 2 GO).