Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Beschluss a)

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 20 „Schaftlacher Straße“ zu ändern. Von der Änderung sind die Grundstücke Fl.Nr. 484/4, 484/5, 484/6 und 484/7, alle Gemarkung Dürnbach, betroffen.

Durch die Erweiterung der Baugrenzen auf der Fl.Nr. 484/5 soll sich der gewerbliche Betrieb erweitern können. Des Weiteren dient die größere Baugrenze der Nachverdichtung.

Durch die Erhöhung der Wandhöhe von 6 m auf 7,55 m soll die Möglichkeit gegeben werden, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Eine Erhöhung ist städtebaulich vertretbar, da in der näheren Umgebung bereits mehrere Gebäude mit dieser Wandhöhe vorhanden sind.

 


Abstimmung

11

Ja-Stimmen

 

0

Nein-Stimmen

 

 

 

b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Mit der Änderung wurde das Planungsbüro Wagenpfeil beauftragt. Dieser legte einen Änderungsentwurf vor.

 

1. Demnach werden auf dem Grundstück Fl.Nr. 484/5 folgende Änderungen vorgenommen:

 

  • Die Baugrenzen werden nach Süden um 5 m und nach Westen um 5,25 m erweitert.

 

  • Im westlichen Bereich des Grundstückes wird noch eine Baugrenze für eine Tiefgarage/Unterkellerung und einer Garage/Lastenaufzug vorgesehen.

Diese Baugrenze für die Tiefgarage soll bis ca. 2,0 m an den Bach heranreichen.

 

Das Garagengebäude (3 m x 7 m) dient auch als „Lastenaufzug“ für die Benützung der TG bzw. des Lagers im UG. Dieses Garagengebäude hat einen Abstand von 1 m zum privaten Weg und einen Abstand von 3 m zur Schaftlacher Straße.

 

  • Die Wandhöhe wird auf 7,55 m festgesetzt.

 

2. Für die Grundstücke Fl.Nr. 484/6 und 484/7 werden die bestehenden Festsetzungen hinsichtlich der Baugrenzen übernommen. Für diese Grundstücke wird jedoch die Wandhöhe ebenfalls auf 7,55 m festgesetzt.

 

3. Für das Grundstück Fl.Nr. 484/4 wurden mit der 5. Änderung zwei neue Baugrenzen geschaffen. Das östliche Baufenster hat eine Größe von 24 m x 10 m, das westliche 16 m x 10 m. Diese wurden hier übernommen.

Auch hier wird die Wandhöhe neu auf 7,55 m festgesetzt.

Evtl. sollte dann das große Baufenster von 24 m auf 21 oder 22 m verringert werden.

 

Zu 1.

Herr Arch. Wagenpfeil erläutert die getroffenen Festsetzungen zur Tiefgarage bzw. den Aufzug. Die Tiefgaragen-Baugrenze wurde so gewählt, dass 6 Stellplätze und ein Zugang zur Unterkellerung möglich ist. Bei einer Verringerung können die notwendigen Rangierflächen nicht eingehalten werden.

Daher soll auch das Garagen/Aufzugsgebäude nur mit einem Abstand von 3 m zur Schaftlacher Straße errichtet werden.

 

Diesem Abstand stimmt der Bauausschuss nicht zu. Die Schaftlacher Straße ist nicht sehr breit und auch eine gut befahrene Straße. Es wird befürchtet, dass der Lieferwagen auf der Straße steht, wenn er den Aufzug beläd.

 

Des Weiteren wurde für das Grundstück einer massiven Erweiterung zugstimmt. Nun soll noch ein zusätzliches Gebäude errichtet werden. Die GRZ wird hier mit 0,32 gegenüber dem Nachbargrundstücken mit 0,22 festgesetzt.

Wäre eine Umplanung mit Anordnung des Aufzuges im Osten möglich?

 

Der Abstand zum Bach wird zunächst kritisch betrachtet. Allerdings gibt es hier eine Aussage von Ski, dass dies für den Ausbau nicht schädlich ist. Es muss eine Einverständniserklärung eingeholt werden, dass sich die Verbauung des Baches an die TG-Wand anschmiegen darf. Des Weiteren bedarf es eines Haftungsausschlusses.

 

Die Festlegungen zur Tiefgarage und vor allem das Aufzugsgebäude sind zu überarbeiten.

 

Beschluss b)

Der Billigungs- und Auslegungsbeschluss wird zurückgestellt.